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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.07.2010
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen PDF

 

I. Vertragsschluss

  1. Die zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Tabellen und Gewichtsangaben sind Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Zugesicherte Eigenschaften sind als solche bezeichnet. Der Lieferer behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
     
  2. Der Vertrag kommt zu diesen Lieferbedingungen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande, sofern nicht von beiden Seiten eine Vertragsurkunde unterzeichnet wird.
     
  3. Bedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn und soweit sie vom Lieferer schriftlich anerkannt werden.
     
  4. Für elektrotechnische Einrichtungen gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie werden dem Besteller auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
     
  5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

II. Umfang der Lieferung/Leistung

  1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
    maßgebend.
     
  2. Konstruktions- und fertigungstechnisch sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Der Lieferer wird solche Änderungen dem Besteller möglichst frühzeitig mitteilen.
     
  3. Unterliegt der Liefergegenstand in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besonderen Vorschriften, so ist für ihre Beachtung der Besteller verantwortlich. Hat der Lieferer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, so wird er den Besteller unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – unterrichten.
     

III. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk, einschl. Verladung, ausschließlich Verpackung. Hinzu kommt die zum
    Zeitpunkt der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
     
  2. Tritt eine wesentliche Änderung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Kostenfaktoren (Werkstoffkosten, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, öffentlich-rechtliche Abgaben) ein, so kann der Lieferer vom Besteller verlangen, dass dieser unverzüglich nach Mitteilung hiervon mit ihm Verhandlungen über eine Preisanpassung entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren führt.
     

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen zuzüglich der jeweils ausgewiesenen Mehrwertsteuer sind gegen entsprechende
    Zahlungsanforderungen ohne Abzug zu leisten, und zwar, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, wie folgt:
    – 1/3 Anzahlung bei Eingang der Auftragsbestätigung,
    – 1/3 des Wertes der Lieferung bzw. jeder Teillieferung bei Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft, der Restbetrag bei Rechnungsstellung.
     
  2. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen werden nach Mahnung Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
     
  3. Vom Lieferer bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.
     
  4. Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden sämtliche Forderungen des Lieferers einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen den Lieferer ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
     
  5. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann der Lieferer nach Ablauf einer zur Vertragserfüllung gesetzten Frist den Vertrag kündigen, von diesem zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen sowie ferner die Lieferung zurücknehmen.
     

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.
     
  2. Die Be- und Verarbeitung der Lieferungen erfolgt für den Lieferer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Bestellers.
     
  3. Bei Verbindung mit einer Sache des Bestellers, die im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen ist, sind sich Besteller und Lieferer darin einig, dass der Besteller das Miteigentum an der verbundenen Sache anteilig an den Lieferer überträgt und sie für diesen besitzt.
     
  4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Einbau in ein fremdes Grundstück werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen.
     
  5. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt von der Einziehungsberechtigung des Bestellers unberührt. Auf sein Verlangen hat der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie etwaige zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Lieferer verpflichtet sich, für ihn bereitstehende Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
     
  6. Eine Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Lieferungen ist dem Besteller nicht gestattet. Von Pfändungen und sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  7. Die entsprechend dem Eigentumsvorbehalt geltend gemachte Forderung auf Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
     

    VI. Lieferfristen

    1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Lieferers bzw. mit beiderseitiger Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers und bei Unterbrechung der Ausführung durch den Besteller verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
       
    2. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt sonstiger Hindernisse wie z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder
      anderer vom Lieferer nicht verschuldeter Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgerechte Erfüllung des Vertrages einwirken, außerhalb des Willens des Lieferers liegen und unabwendbar sind. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich anzeigen, gleichviel, ob diese Ereignisse beim Lieferer oder einem seiner Unterlieferanten eintreten.
       
    3. Gerät der Lieferer in Verzug, so kann der Besteller einen nachzuweisenden Verzugsschaden - unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte mit Ausnahme des unter X.4. geregelten Rücktrittsrechts - für jede volle Woche der Verspätung bis zu 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Lieferung beanspruchen, jedoch im Ganzen höchstens bis zu 5 % dieses Vertragspreises. Tritt nachträglich ein Umstand im Sinne der Ziff. VI. 2. ein, der bei der Lieferverzögerung mitwirkt, so entfällt bis zum Wegfall dieses Umstandes eine weitere Verzugsentschädigung.
       
    4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
       

    5. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat ab Meldung der Versandbereitschaft, so kann der Lieferer die Lieferteile auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werk kann der Lieferer mindestens 0,5 % des Vertragspreises der abgelagerten Lieferteile je Monat berechnen.
       

    VII. Gefahrenübergang

    Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferteile das Werk verlassen haben. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden des Lieferers, so geht die Gefahr mit dem Datum des Eingangs der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
     

    VIII. Abnahme und Erfüllung

    1. Eine vertraglich vereinbarte Abnahme der Lieferteile ist unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft vorzunehmen.
       
    2. Die sachlichen Abnahmekosten werden vom Lieferer, die persönlichen Abnahmekosten und Gebühren des Abnahmeinstituts vom Besteller getragen.
       
    3. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb zweier Wochen ab Anzeige der Versand-bereitschaft oder innerhalb dieser Zeit nicht vollständig, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferteile ohne Abnahme zu versenden. Die Lieferteile gelten dann mit der Absendung bzw. wenn sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verzögert, mit Meldung der Versandbereitschaft als vertragsgemäß geliefert. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert wird.
       
    4. Teillieferungen sind zulässig.
       

    5. Die Lieferteile sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus der Gewährleistung für Mängel der Lieferung abzunehmen.
       

    IX. Gewährleistung

    1. Der Lieferer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung z.Zt. der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
       
    2. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Bestellers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines vom Besteller vorgeschriebenen Unternehmers, so ist der Lieferer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er grob schuldhaft eine ihm zumutbare Prüfung und ggf. Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen hat.
       
    3. Für Leistungen und Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Lieferer ohne weitere, wesentliche Bearbeitung verwendet werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der ihm dem Unterlieferanten gegenüber zustehende Ansprüche. Ist dem Besteller die Durchsetzung abgetretener Ansprüche gegen den Unterlieferanten nicht möglich, so leben die Ansprüche gegen den Lieferer wieder auf.
       
    4. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Von den dadurch entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer die Ausbesserungs- bzw. Ersatzteilkosten einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
       

    5. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab Abnahme der Lieferung unverzüglich schriftlich unter hinreichend genauer Beschreibung des Mangels geltend zu machen. Sie verjähren mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zugang des schriftlichen Verlangens, frühestens jedoch mit Ende der Gewährleistungsfrist. Entsprechendes gilt für etwaige Gewährleistungsansprüche hinsichtlich einer Mängelbeseitigungsleistung.
       
    6. Wird ein Mangel nicht innerhalb zumutbarer Frist beseitigt, so kann der Besteller angemessen mindern.
       

    7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mangelfolgeschäden, gegen die der Besteller durch die Zusicherung bestimmter Eigenschaften abgesichert werden sollte. In diesem Fall beschränken sich Ersatzansprüche jedoch auf 5 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer.
       

    X. Rücktritt

    a) Rücktritt des Bestellers

    1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht ein Rücktrittsrecht, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist. Ist das nicht der Fall, kann er eine angemessene Minderung des Preises verlangen.
       
    2. Ist die Unmöglichkeit weder vom Lieferer noch vom Besteller zu vertreten, so hat der Lieferer Anspruch auf eine seinen Aufwendungen entsprechende Teilvergütung.
       

    3. Tritt die Unmöglichkeit durch Verschulden des Bestellers oder ohne grobes Verschulden des Lieferers während des Annahmeverzuges des Bestellers ein, so bleibt dieser zur ungeminderten Gegenleistung verpflichtet.
       

    4. Bei Lieferverzug kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten werde.
      b) Rücktritt des Lieferers
      Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse oder unabwendbarer Umstände, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, kann der Lieferer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, sofern und soweit die Ereignisse oder Umstände die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
      der Leistung erheblich verändern oder auf seinen Betrieb erhebliche Einwirkungen haben.
       

    XI. Haftung

    1. Der Lieferer haftet dem Besteller gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet. Soweit diese nicht eintritt, haftet er ihm gegenüber nur für eigenes grobes Verschulden, sowie für grobes Verschulden seiner leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen; für mittelbare Schäden wird dabei keine Haftung übernommen. Darüber hinaus ist die Haftung ausgeschlossen.
       
    2. Sämtliche Haftungsansprüche gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
       

    XII. Erfüllungsort / Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort für die Lieferung und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort, an dem sich das Lieferwerk befindet.
       
    2. Der Lieferer kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.
       

    3. Gerichtsstand ist Osnabrück.
       

    XIII. Schiedsgericht / Verfahren

    Bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts richtet sich das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen.
     

    XIV. Sonstiges

    Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

     

    Stand 01.08.2024
    Einkaufsbedingungen PDF

    I. Geltendes Recht

    1. Unsere Einkaufsbedingungen (=EKB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit allen unseren Lieferanten und anderen Auftragnehmern, nachfolgend gemeinsam „Lieferant" oder „Lieferanten“ genannt. Sie gelten indessen nur, wenn der Lieferant Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten insb. für Verträge über den Einkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen oder Rechte, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, mit und ohne Weiterverarbeitung. Sie gelten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten ohne ausdrücklich erneute Bezugnahme. Wir informieren unsere Lieferanten über Änderungen unserer Geschäftsbedingungen.
    2. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten ausdrücklich nicht, auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
    3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor unseren EKB, soweit sie mindestens in Textform abgefasst sind.

    II. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt und Umfang des Vertrages

    1. Unsere Bestellungen sind nur in Textform rechtsverbindlich. Bei offensichtlichen Irrtümern, Unvollständigkeiten oder Fehlern in der Bestellung einschließlich unserer Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner Annahme in Textform hinzuweisen. Anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
    2. Unsere Bestellungen können nur in Textform angenommen werden. Weicht der Lieferant vom Inhalt unserer Bestellung ab, muss er uns auf die Abweichung in der Annahmeerklärung ausdrücklich hinweisen.
    3. Mündliche Geschäftsabschlüsse erhalten nur Wirksamkeit durch unsere Bestätigung in Textform in der Form eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens.
    4. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden unsere Lieferabrufe wirksam, wenn der Lieferant nicht (berechtigt) binnen zweier Arbeitstage eingehend bei uns (6-Tage-Woche) seit Zugang der Bestellung in Textform widerspricht.
    5. Wir widersprechen generell und auch bei Dauerabrufen jedwedem Selbstbelieferungsvorbehalt des Lieferanten, der das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen und die Sachgefahr bis zur Entgegennahme der Lieferung durch uns trägt. Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Der Vertrag ist dann im Hinblick auf Mehr- oder Minderkosten entsprechend anzupassen.
    6. Alle Angaben des Lieferanten zur Vertragsware, gleich ob sie aus Produkt- und Sicherheitsdatenblättern, Spezifikationen, Beschreibungen Bewerbungen erfolgen, gelten als vereinbarte Beschaffenheiten. Der Lieferant schuldet ausschließlich die Lieferung spezifikationsgerechter Ware, die so verpackt sein muss, dass jedwede negative Beeinflussung der Vertragsware ausgeschlossen ist und die Vorgaben einer guten Herstellpraxis (GMP) erfüllt werden.
    7. Alle Lieferungen und Leistungen sind vom Lieferanten als Hersteller unter Beachtung des jeweils neusten Standes der Technik herzustellen und zu liefern. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen für eine warentypische Verwendung als Bauprodukte geeignet sind, soweit wir in der Bestellung keinen anderen Verwendungszweck angegeben haben. Sie haben den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der EU zu genügen und müssen im Übrigen auch den Bestimmungen der Länder genügen, in die die Lieferungen und Leistungen von uns oder direkt durch den Lieferanten verbracht werden, wenn und insoweit wir vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen haben. Die Übereignung jeglicher Lieferware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen; wir widersprechen jedem Eigentums- resp. Kontokorrentvorbehalt.
    8. Wir widersprechen nicht vereinbarten Teillieferungen und Teilleistungen und sind zur Entgegennahme nicht verpflichtet. Eine teilweise Auslieferung führt nicht zum Gefahrenübergang.
    9. An Abbildungen Plänen Zeichnungen, Ausführungsanweisungen, beigestellten Rohstoffen und Halbfertigprodukten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Insoweit diese für die Vertragserfüllung des Lieferanten wesentlich sind, obliegt ihm im Rahmen seiner Fachkunde eine Prüfungs- und Hinweispflicht auf Unstimmigkeiten, Fehler, Widersprüche oder sonstige Mängel. Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für seine Planungen und Berechnungen für die Vertragsleistungen auch dann, wenn wir sie durch Genehmigung freizeichnen.
    10. Der Lieferant ist nicht berechtigt, unsere Unterlagen zur Durchführung für eigene oder fremde Zwecke zu nutzen und / oder Dritten zur Verfügung zu stellen sondern ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu unseren Gunsten. Gleiches gilt für Stoffe und Materialien sowie Werkzeuge etc., insoweit wir die beistellen. Diese sind auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust (durch eine Allgefahrenversicherung) zum Wiederbeschaffungswert zu unseren Gunsten neu zu versichern und ausschließlich für die Vertragserfüllung zu nutzen.
    11. Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen Zustimmung mindestens in Textform. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass ein von ihm eingesetzter Subunternehmer in jedem Falle auf die Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages mit uns verpflichtet wird. Für den Fall des Subunternehmereinsatzes tritt uns der Lieferant seine sämtlichen Erfüllungs- und Gewährleistungs- und sonstigen Haftungsansprüche gegen den Subunternehmer zur eigenen Geltendmachung ab.
    12. Alle Unterlagen von uns sind auf erstes Anfordern und ohne Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an uns herauszugeben.
    13. Wir widersprechen jeder Embargo-Klausel und jedem Erfüllungsvorbehalt. Sämtliche Verzögerungen bei der Belieferung sind unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien im Verzugsfalle bleiben davon unberührt.
    14. Rechtserhebliche Erklärungen jeglicher Art, gleich ob zum Vertragsschluss oder zur Vertragserfüllung oder nachvertraglich bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

    III. Lieferumfang, Lieferzeit, Verzug, Pönale

    1. Mangels abweichender Vereinbarung in Textform gilt grundsätzlich DDP am vereinbarten Zielort, mangels Vereinbarung eines Zielortes am Geschäftssitz von Hammersen in Osnabrück als vereinbart. Die Lieferung hat in der von uns vorgegebenen Verpackung zu erfolgen, mangels entsprechender Vereinbarung in ausreichend dimensionierter Verpackung. Verpackungen und Transporthilfen hat der Lieferant nach Ablieferung auf eigene Kosten zu entsorgen.
    2. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Ihre Einhaltung setzt den zeitgerechten Eingang der Ware bei uns resp. an der in der Vereinbarung genannten Empfangsstelle voraus. Nicht vereinbarte Mehr- oder Minderlieferungen können wir auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückweisen. Allen Lieferungen sind ausführliche Begleitpapiere beizufügen, denen sich mindestens die Bezeichnung der Waren, unsere Bestellnummern, Mengen und Mengeneinheiten, Gewicht, Artikelbezeichnung, Bescheinigungen über durchgeführte Prüfungen durch den Lieferanten, Ursprungszeugnisse, Versandpapiere etc. ergeben. Der Lieferant hat mit jeder Lieferung eine entsprechende Identitätserklärung sowie ein Prüfzertifikat zur Konformität beizustellen. Soweit nicht bereits bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt, ist der Lieferant verpflichtet, spätestens mit der Belieferung alle notwendigen Produktinformationen, Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweise, Gebrauchsanweisungen, Lagerungshinweise in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
    3. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges sind wir neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,3 % des Nettoauftragswertes pro Arbeitstag (6-Tage-Woche) bei vereinbarten Teillieferungen 0,3 % auf den anteiligen Wert der Lieferung, in jedem Fall maximal jedoch 5 % des Gesamtnettoauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, in diesem Fall wird die Pauschale auf den Schaden angerechnet. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

    IV. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Bei den in unserer Bestellung ausgewiesenen Preisen handelt es sich um Festpreise einschließlich aller Nebenkosten. Die Preise verstehen sich in Euro sowie als Nettopreise und schließen die Lieferung frei Haus (DDP Incoterms 2020) ein ebenso wie die Verpackung und die Transporthaftpflichtversicherung, Verzollung einschließlich Zollnebenkosten sowie, soweit mind. in Textform vereinbart, ggf. auch erforderlicher Montage und Einbau.
    2. Wir widersprechen bei Dauerschuldverhältnissen und bei Verträgen, in denen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen, ausdrücklich Preiserhöhungsansprüchen des Lieferanten.
    3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme sowie Zugang einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung, die sämtliche Bestellkennzeichen und Positionsnummern / Artikelnummern aus unserer Bestellung einschließlich der Vorlage der Dokumente nach Ziff. III. Nr. 2 dieser EKB enthalten muss, zur Zahlung fällig. Leisten wir Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit, sind wir berechtigt, 3 % Skonto geltend zu machen und in Abzug zu bringen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir sie in der Skontierungsfrist abgeschickt haben. Wir schulden ausdrücklich keine Fälligkeitszinsen, der Verzugszins wird auf jährlich 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz beschränkt. Für den Eintritt des Verzuges ist in jedem Fall eine Mahnung mindestens in Textform erforderlich.
    4. Zahlungen bedeuten kein Anerkenntnis der Lieferung als vertragskonform und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungs- und Warenprüfung.
    5. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch Falschlieferungen, Minderlieferungen und Zuviellieferungen, Minderleistungen und Zuvielleistungen gehören, sind wir berechtigt, Zahlungen in angemessener Höhe zurückzubehalten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfange zu. Wir sind insb. berechtigt, fällige Zahlungen auch aus einer Kontokorrentverbindung in angemessener Höhe zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten aus derselben Geschäftsverbindung zustehen.
    6. Dem Lieferanten stehen Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter oder aber unbestrittener Gegenforderungen aus demselben Rechtsverhältnis nur zu, wenn im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

    V. Untersuchungs- und Prüfpflichten des Lieferanten / Qualitätskontrolle / Gewährleistungen / Haftung

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, von uns beigestelltes Material / beigestellte Rohstoffe bei Anlieferung und zusätzlich vor der Weiterverarbeitung auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen, dies mindestens in Textform.
    2. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen an uns wird die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeverpflichtung nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB abbedungen. Der Lieferant schuldet eine 100 %ige Ausgangskontrolle. Davon unberührt werden wir bei Anlieferung feststellbare Transportbeschädigungen, Falsch- oder Minderlieferungen umgehend anzeigen. Unsere Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung, bzw. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 3 Werktagen erfolgt.
    3. Für alle Sach- und Rechtsmängel einschließlich Falsch- und Minderlieferungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten im Hinblick auf unsere Rechte ausdrücklich uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche auch dann zu, wenn beiden Parteien der Mangel bei Vertragsabschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    4. Wir widersprechen jeder Haftungsbegrenzung im Hinblick auf die gesetzlichen Rückgriffsrechte. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln entscheiden wir, ob repariert wird oder neu geliefert wird. In diesem Fall sind alle Aufwendungen für die Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung durch den Lieferanten zu tragen, dass inkludiert auch mögliche notwendige Ein- und Ausbaukosten einschließlich sonstiger Nebenkosten, die z. B. dadurch entstehen, dass die mangelhafte Lieferung weiterverarbeitet und ggf. bei Dritten eingebaut ist und wieder entfernt werden muss. Das Recht auf Schadenersatz insb. das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung oder neben dem Rücktritt bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    5. Überprüfungskosten für die Ursache von Mängeln sowie die Mangelfreiheit von Nachbesserungsarbeiten, die uns entstehen oder uns von unseren Abnehmern berechtigt in Rechnung gestellt worden sind, trägt der Lieferant, wenn er für den Mangel verantwortlich ist und teilweise, wenn er dafür teilweise verantwortlich ist.
    6. Bei Gefahr in Verzug sind wir berechtigt, Mängel an den Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auf dessen Kosten zu beheben.
    7. Mängelansprüche verjähren nicht vor Ablauf von 5 Jahren und 6 Monaten nach Lieferung und ggf. Abnahme.

    VI. Schutzrechte Dritter

    1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt Hammersen im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Anspruchsbehauptungen gegenüber dem Lieferanten hat dieser uns umgehend mitzuteilen. Ist die Verwertung oder Nutzung der Lieferung oder Leistung infolge bestehender Schutzrechte beeinträchtigt, hat der Lieferant auf eigene Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die Leistung so gleichwertig herzustellen, dass der Verwertung bzw. Nutzung der Lieferung und Leistung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und dieses sogleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Änderungen müssen uns zumutbar sein.
    2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verletzung von Schutzrechten beträgt mindestens 3 Jahre und beginnt erst mit unserer Kenntnis von derartigen Ansprüchen uns gegenüber, längstens beträgt sie 10 Jahre ab der Rechtsverletzung.

    VII. Produkthaftung

    1. Für den Fall, dass wir aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der oder die Schäden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes oder eines Mangels an seiner Leistung ganz oder teilweise verursacht worden ist. Darüber hinaus übernimmt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme während der Vertragslaufzeit und für den Zeitraum der Gewährleistung zu unterhalten und diese auf erstes Anfordern nachzuweisen.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, bei unserer Inanspruchnahme aus Produkthaftung alle unsere notwendigen Aufwendungen vorzufinanzieren.

    VIII. Versicherung

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung insb. mit erweiterter Versicherung und unter anderem zur Absicherung etwaiger mangelbedingter Aus- und Einbaukosten mit einer angemessenen Deckungssumme für den Fall seiner Haftung abzuschließen. Im Übrigen hat der Lieferant alle notwendigen Versicherungen gegen alle Gefahren aus Anlass der Vertragsdurchführung abzuschließen / vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen.

    IX. Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Beistellungen

    1. An von uns dem Lieferanten eventuell zur Verfügung gestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Sofern wir dem Lieferanten Teile/Ware beistellen, werden Verarbeitungen und Umbildungen durch den Lieferanten für uns vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung/Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Das gleiche gilt für die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am gelieferten Produkt erwerben.

    X. Rechtsfolgen bei höherer Gewalt

    1. Wir haben für die Nichterfüllung von verbindlich vereinbarten Abnahmen nicht einzustehen, wenn wir nachweisen, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht und das von uns vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, den Hinderungsgrund bereits bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder aber den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden (Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse, das sind z. B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Niederer Zufall, Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, [Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden,] Terrorismus, Verkehrsunfälle, Pandemien / Epidemien, Produktionsstörungen). Beruht die Nichterfüllung auf der Nichterfüllung durch einen Dritten, dessen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen, so sind wir von der Haftung nur befreit, d. h. müssen nicht abnehmen, wenn wir nach Satz 1 befreit sind und der Dritte selbst ebenfalls nach S. 1 befreit wäre, sofern S. 1 auf ihn Anwendung finden würde. Die Befreiung gilt grundsätzlich für die Zeit, für die der Hinderungsgrund besteht. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen auf unsere Fähigkeit, zu erfüllen, dem Lieferanten umgehend seit Kenntnis vom Hinderungsgrund mitzuteilen. Eine Nichtbeachtung dieser Mitteilungsverpflichtung in angemessener Frist führt dazu, dass wir für den aus dem Nichterhalt der Mitteilung entstehenden Schaden haften. Die Haftungsbefreiungs-Mechanismen in dieser Klausel sind abschließend. Nationales Recht gilt nur ergänzend nachrangig, bei Widersprüchen gehen diese EKB vor.
    2. Liegen die Voraussetzungen des vorbenannten Absatzes 1 vor, sind wir von der Abnahmeverpflichtung im o. g. Sinne und von jeglichen Schadenersatzansprüchen befreit. Besteht die Möglichkeit, die Abnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, und ist uns das zumutbar, ist der Lieferant berechtigt, die Vertragsprodukte zu dem dann von uns zu benennenden späteren Zeitpunkt anzuliefern und wir verpflichtet, diese abzunehmen. Besteht diese Möglichkeit nachweislich nicht, sind wir autorisiert, vom Vertragsverhältnis schadensfrei/pönalfrei ganz oder teilweise zurückzutreten. Den Nachweis führen wir.

    XI. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort / Schlussbestimmungen

    1. Zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
    2. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten ist Osnabrück. Wir sind weiter berechtigt, nach eigener Wahl den Lieferanten an dem Gericht seines Geschäftssitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
    3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen nach diesem Vertrag ist Osnabrück.
    4. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zur Abwicklung des Geschäftes unternehmens- und personenbezogene Daten des Lieferanten und seiner Mitarbeiter speichern, bearbeiten und ggf. an Dritte übermitteln darf, sofern dieses im Rahmen der Abwicklung der Vertragsbearbeitung erforderlich ist und sorgt für die Einholung der entsprechenden Zustimmungen. Wir sichern die Einhaltung der Bestimmungen nach der DSGVO zu.
    5. Sollten einzelne Teile dieser EKB rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

     

    Hammersen Elementbau GmbH & Co. KG
    Chemnitzer Strasse3, 49078 Osnabrück